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   OLG Karlsruhe, 26.02.1981 - 16 UF 135/80   

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https://dejure.org/1981,24168
OLG Karlsruhe, 26.02.1981 - 16 UF 135/80 (https://dejure.org/1981,24168)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.1981 - 16 UF 135/80 (https://dejure.org/1981,24168)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Februar 1981 - 16 UF 135/80 (https://dejure.org/1981,24168)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 786
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.07.1967 - VIII ZR 66/65

    Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches durch Fortsetzung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.1981 - 16 UF 135/80
    Zwar sind Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs grundsätzlich in dem Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde; das gilt aber nicht für die im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens geschlossenen Vergleiche: Dort hat der Vergleich keine den Prozeß erledigende Wirkung, und die Unwirksamkeit des Vergleichs kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1967, 2014; 1971, 467; 1977, 583; FamRZ 1989, 476 = EzFamR BGB § 108 Nr. 1 = BGHF 6, 710; Thomas in Palandt, BGB 40. Aufl. § 779 Anm. 9 b).
  • BGH, 16.12.1970 - VIII ZR 85/69

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.1981 - 16 UF 135/80
    Zwar sind Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs grundsätzlich in dem Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde; das gilt aber nicht für die im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens geschlossenen Vergleiche: Dort hat der Vergleich keine den Prozeß erledigende Wirkung, und die Unwirksamkeit des Vergleichs kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1967, 2014; 1971, 467; 1977, 583; FamRZ 1989, 476 = EzFamR BGB § 108 Nr. 1 = BGHF 6, 710; Thomas in Palandt, BGB 40. Aufl. § 779 Anm. 9 b).
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 44/88

    Beweislast für Genehmigung eines Vertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.1981 - 16 UF 135/80
    Zwar sind Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs grundsätzlich in dem Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde; das gilt aber nicht für die im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens geschlossenen Vergleiche: Dort hat der Vergleich keine den Prozeß erledigende Wirkung, und die Unwirksamkeit des Vergleichs kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1967, 2014; 1971, 467; 1977, 583; FamRZ 1989, 476 = EzFamR BGB § 108 Nr. 1 = BGHF 6, 710; Thomas in Palandt, BGB 40. Aufl. § 779 Anm. 9 b).
  • BGH, 04.11.1976 - VII ZR 6/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.1981 - 16 UF 135/80
    Zwar sind Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs grundsätzlich in dem Verfahren geltend zu machen, in dem der Vergleich geschlossen wurde; das gilt aber nicht für die im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens geschlossenen Vergleiche: Dort hat der Vergleich keine den Prozeß erledigende Wirkung, und die Unwirksamkeit des Vergleichs kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1967, 2014; 1971, 467; 1977, 583; FamRZ 1989, 476 = EzFamR BGB § 108 Nr. 1 = BGHF 6, 710; Thomas in Palandt, BGB 40. Aufl. § 779 Anm. 9 b).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß auch § 767 Abs. 2 ZPO der Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen dient (kritisch insoweit OLG Köln FamRZ 1982, 713) und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen ausscheidet (s. hierzu außer BGH a.a.O. auch BGH Urteil vom 4. November 1976 - VII ZR 6/76 - Rpfl. 1977, 99 und etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 786, 787).
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